Abmahnung droht! Schriftformklausel unwirksam?!
Thema
Zum 01. Oktober 2016 wurde das AGB-Recht dahingehend geändert, dass Schriftformklauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Da regelmäßig auch Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden, sind darin getroffene übermäßige Formerfordernisse ebenfalls unwirksam.
Der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB verlangt nunmehr, dass bei der Verwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern für die Abgabe von Erklärungen keine strengere als die Textform vorgeschrieben werden darf.
Einzige Ausnahme ist, dass bereits per Gesetz, wie bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, eine Schriftform oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dann wäre eine entsprechende Schriftformklausel wirksam, da sie lediglich deklaratorische Wirkung hätte.
Relevanz
Von der Neuregelung in § 309 Nr. 13 BGB sind Unternehmen betroffen, die im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern zusätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder bei dem Neuabschluss von Arbeitsverträgen.
Relevant wird dies jedoch nicht nur bei der allgemeinen Schriftformklausel, die oft gesondert und unter einem eigenem Punkt in den Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgeführt ist, sondern auch bei sonstigen Formerfordernissen die an die Abgabe von Erklärungen geknüpft sind.
Aus der Unwirksamkeit folgt schließlich die kostenpflichtige Abmahnfähigkeit des Unternehmens.
Fazit
Unternehmen hätten als Konsequenz jedoch nicht nur die Unwirksamkeit zu befürchten, sondern würden sich auch drohenden strafbewährten Abmahnungen gegenüber sehen.
Insofern sollten Unternehmen ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen hinsichtlich etwaiger Schriftformerfordernisse prüfen und an die neue Gesetzeslage anpassen.
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