Besser geplant sanieren statt „insolvieren“
Thema
Die Bundesregierung hat ein milliardenschweres Wirtschaftsprogramm mit Zuschüssen, Krediten und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, um Unternehmen während der anhaltenden Corona-Krise zu unterstützen, u.a. ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Gleichwohl werden es nicht alle Unternehmen schaffen die Krise zu überwinden.
Jedes Unternehmen unterliegt einem permanenten Wandel und durchläuft dabei regelmäßig unterschiedlich stark ausgeprägte Unternehmenskrisen, die im Rahmen eines Sanierungs- und Restrukturierungskonzeptes überwunden werden können.
Dabei sind die außergerichtliche und die gerichtliche Sanierung zu unterscheiden. Die außergerichtliche Sanierung umfasst die vergleichsweise Einigung mit Gläubigern im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans, dem alle Gläubiger zustimmen müssen. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der außergerichtlichen Entschuldung wurde von der EU eine neue Restrukturierungsrichtlinie verabschiedet, wonach u.a. einzelne Gläubiger sogar überstimmt werden können.
Relevanz
Hierfür ist im Unternehmen allerdings ein Restrukturierungsbeauftragter gesetzlich notwendigerweise zu integrieren. Das Verfahren verspricht zahlreiche Insolvenzverfahren zu vermeiden und so sowohl die Bonität zu sichern als auch die Struktur des Unternehmens zu erhalten. Darüber hinaus dürften damit auch zahlreiche Haftungs- und Anfechtungsfälle vermieden werden. Entscheidend bleibt jedoch sich frühzeitig um eine Sanierung zu bemühen, bevor eine Insolvenzantragspflicht vorliegt.
Sollte der Weg der außergerichtlichen Sanierung versperrt sein, besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung mit einem sogenannten Sachwalter als „Aufsichtsorgan“ durchzuführen. Aber auch hierzu ist die Implementierung eines Sanierungsexperten (CRO = Chief Restructuring Officer) in das Unternehmen zur Einhaltung der insolvenzspezifischen Vorschriften zwingend vorgeschrieben.
Fazit
Im Rahmen der Eigenverwaltung bleibt allerdings die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in der Hand des Unternehmers bzw. der Geschäftsführung.
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Person des Sachwalters, nicht wie der Insolvenzverwalter allein vom Gericht bestimmt wird, sondern dem Insolvenzgericht vom Unternehmen vorgeschlagen werden kann, so dass das avisierte Sanierungskonzept auch zum Tragen kommt.
Über diese und andere Sanierungsund Restrukturierungsmöglichkeiten informieren wir bei einem Vortrag am 1. September 2020 um 18 Uhr im Penck Hotel Dresden. Weitere Informationen und das Anmeldeformular zum Vortrag finden Sie auf unserer Homepage.
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